Satzung

Folgend der komplette Wortlaut der aktuellen Satzung. Den Download als PDF und als Bildergalerie in JPG finden Sie am Ende des Textes dieser Satzung!


§1 Name, Sitz und Rechtsform

1. Der Verein führt den Namen "Schulförderverein HOGA Schloss Albrechtsberg e.V.“ 

2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen. 

3. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.

4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Dresden.

 

§ 2  Zweck des Vereins

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung im Sinne der Abgabenordnung.

2. Der Verein unterstützt alle allgemeinbildenden und weiterführenden Schulen in Trägerschaft der HOGA Schloss Albrechtsberg Dresden als Stätte der Bildung und Erziehung bei ihren pädagogischen, schulischen, sportlichen und kulturellen Aufgaben sowie bei ihrer Entwicklung hin zu einer modernen Bildungseinrichtung.

3. Er unterstützt die Bildung und Erziehung der Schüler im Sinne eines toleranten Umgangs miteinander und humaner Selbstbestimmung in Vorbereitung auf das staatsbürgerliche Leben in der Europäischen Gemeinschaft unter Wahrung nationaler und regionaler Besonderheiten.

4. Der Verein unterstützt die genannten Schulen in materieller Hinsicht, soweit nicht dafür unmittelbar der Schulträger zuständig ist.

5. Der Verein fördert die Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrern und Schülern der genannten Schulen, soweit sie dem Vereinszweck entsprechen.


§ 3  Erfüllung des Vereinszweckes

 1. Der Vereinszweck wird vor allem erreicht durch

a) die ideelle und materielle Unterstützung der Schüler der genannten Schulen in ihrer wissenschaftlichen, kulturell-musischen, sportlichen, staatspolitischen und sozialen Entwicklung

b) die Förderung begabter Schüler oder besonderer Talente sowie die Anerkennung besonderer Schülerleistungen 

c) die Förderung des Gemeinschaftslebens in den genannten Schulen sowie den Einsatz einzelner Schüler, Lehrer oder Eltern für die Schulgemeinschaft

d) die finanzielle Unterstützung der genannten Schulen oder einzelner Klassen, Arbeitsgemeinschaften u. ä. bei der Verwirklichung von dem Vereinszweck entsprechenden Aufgaben

e) die finanzielle Unterstützung von Projekten, Veranstaltungen oder Aktionen, die dem Vereinszweck dienen. 

f) Die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Projekten.

2. Insbesondere kann der Verein Zuschüsse gewähren für

  • Prämien und Preise für besondere Leistungen
  • Publikationen und Veröffentlichunge
  • sportliche, kulturelle oder weiterbildende Veranstaltungen der genannten Schulen
  • Veranstaltungen der Schüler- oder der Elternvertretung
  • die Etablierung und Entwicklung einer Schülerzeitung oder anderer Schüler-Medien
  • den Aufbau und die Unterhaltung einer Schulbibliothek
  • die Teilnahme von Schülern an Wettbewerben, an Schüleraustausch-Programmen, an Projekt-, Fach- und
  • Forschungsarbeiten oder an Bildungsreisen u.ä

soweit diese den Vereinszielen entsprechen.

3. Der Verein unterstützt auch die Zusammenarbeit mit Vereinigungen und Gruppen gleicher Zielrichtung.

 

§ 4  Vereinsvermögen 

 1. Die für das Erreichen der Vereinszwecke erforderlichen Mittel stellt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden oder andere Zuwendungen, Fördermittel, Erträge aus Einlagen und Erlöse aus Veranstaltungen bereit.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln und dem Vermögen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Mitglieder haben beim Ausscheiden aus dem Verein, bei dessen Aufhebung oder Auflösung keine Ansprüche auf Teile des Vereinsvermögens.

 

§ 5  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1.Januar und endet am 31.Dezember des betreffenden Jahres. 

 

§ 6  Mitgliedschaft

 1. Mitglied können alle natürlichen und juristische Personen werden, die mit dem Inhalt der Bestimmungen im Sinne von § 2 dieser Satzung übereinstimmen.

2. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

3. Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds,
  • durch Austritt aus dem Verein,
  • durch Ausschluss aus dem Verein,
  • bei juristischen Personen mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit.

4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungs-berechtigten Vorstandsmitglied. Er ist mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Ablauf eines Geschäftsjahres möglich.

 5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Vorstandsbeschluss ausgesprochen werden,wenn das Mitglied

  • mit seinem Verhalten den Vereinszielen in grober Weise zuwider handelt oder
  • mit einem Mitgliedsbeitrag 4 Wochen in Verzug ist und der schriftlichen Zahlungsaufforderung nach weiteren 4 Wochen nicht Folge leistet.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen, die in letzter Instanz bei einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder entscheidet. Das Verlangen auf Anrufen der Mitgliederversammlung muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des schriftlichen Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand hat daraufhin die Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten einzuberufen. Geschieht das nicht innerhalb dieser Frist, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Versäumt das Mitglied seine Frist, wird der Ausschließungsbeschluss wirksam.

6. Die Mitgliederversammlung kann über die Aufnahme oder Ernennung von Ehrenmitgliedern beschließen, die von der Beitragspflicht befreit sind und alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes genießen.

 

§ 7  Mitgliedsbeiträge

 1. Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben, über deren Höhe und Fälligkeit Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes entscheidet.

2. Beim Beitritt im Laufe eines Geschäftsjahres ist der volle Jahresbeitrag fällig.

3. Für natürliche und juristische Personen können unterschiedliche Mitgliedsbeiträge festgelegt werden.

 

§ 8  Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

 

§ 9  Vorstand

 1. Der Vorstand besteht aus

  • der/dem 1. Vorsitzenden
  • der/dem 2. Vorsitzenden
  • der/dem Schriftführer(in)
  • der/dem Schatzmeister(in)

2. Der Verein wird i. S. des § 26 BGB jeweils durch den 1. oder 2. Vorsitzenden allein vertreten.

 3. Über die Aufnahme von Nichtmitgliedern in den Vorstand beschließt die Mitgliederversammlung.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils einzeln durch die Mitgliederversammlung in ihre Funktion gewählt.

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

6. Mit Beendigung der Vereins-Mitgliedschaft endet auch das Amt im Vorstand.

7. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl aus dem Kreis der Mitglieder ergänzen.

8. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

9. Der Vorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung um weitere zwei Vorstandsmitglieder ergänzt werden

 

§ 10  Aufgaben des Vorstandes, Vorstandssitzungen

 1. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig. Er hat insbesondere

  • die Mitgliederversammlungen vorzubereiten und einzuberufen,
  • die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen,
  • den Jahresbericht vorzubereiten,
  • gegebenenfalls einen Haushaltsplan zu erstellen,
  • die Buchführung und Jahresplanung zu gewährleisten,
  • über Aufnahmeanträge und auch über Ausschlüsse von Mitgliedern zu beschließen
  • gegebenenfalls eine Beitrags-, Wahl oder Geschäftsordnung zu erlassen
  • über die Befreiung von der Beitragszahlung zu entscheiden.

2. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied einberufen. Eine Tagesordnung ist nicht erforderlich.

 3. Der Vorstand beschließt mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vorstands-mitglieder. Beschlussfähig ist der Vorstand mit mindestens der Hälfte der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder.

4. Eine eventuelle Beitrags-, Wahl oder Geschäftsordnung darf weder gesetzlichen Bestimmungen noch der Satzung widersprechen.

5. Der Vorstand ist an Beiratsbeschlüsse gebunden, sofern sie verpflichtenden und nicht nur empfehlenden Charakter haben. 

 

§ 11  Mitgliederversammlung

 1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr, möglichst im I. Quartal des Geschäftsjahres als ordentliche Versammlung einberufen.

2. Stimmberechtigt sind alle juristischen Personen und alle natürlichen Personen ab 18 Jahren mit je einer Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

3. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit

  • für jeweils zwei Jahre die Mitglieder des Vorstandes,
  • für jeweils ein Jahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

  • Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
  • Aufnahme oder Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • sonstige Aufgaben entsprechend dieser Satzung oder nach den gesetzlichen Bestimmungen

5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. oder 2.Vorsitzenden schriftlich oder auf andere Weise bei Wahrung einer Frist von zwei Wochen und mit Angabe der Tagesordnung.

 6. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung jeweils in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassenprüfungsbericht zu erstatten.

7. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Wenn mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder bei schriftlicher Angabe des Grundes eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangt, ist der Vorstand verpflichtet, diese innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Verlangens in gleicher Weise einberufen.

8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Voraussetzungen der Einberufung erfüllt sind. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.

9. Beschlüsse zu Satzungsänderungen oder zur Vereinsauflösung können nur gefasst werden, wenn diese mit der Einladung auf der Tagesordnung angekündigt wurden. Sie bedürfen einer Anwesenheit von mindestens einem Drittel aller Stimmen bei einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder. Fehlen die Voraussetzungen einer Beschlussfassung, ist unter den vorgenannten Modalitäten eine erneute Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die nicht erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

10. Bei Änderungen des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss innerhalb eines Monats schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

11. Über jede Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

 

§ 12  Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen einem gemeinnützigen Schul-Förderverein oder einem gemeinnützigen Schulträger zu, der die Mittel zur Förderung solcher Aufgaben zu verwenden hat, die den Zwecken des § 2 dieser Satzung entsprechen. 

2. Die Entscheidung über den begünstigten Verein hat die Mitgliederversammlung zu treffen. 

 

§ 13  Abschließende Bestimmungen

1. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dieser Satzung eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder zur Ausfüllung möglicher Lücken soll diejenige Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Mitglieder gewollt hatten oder nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.

2. Alle Änderungen und Ergänzungen in dieser Satzung bedürfen der Schriftform. 

3. Diese Satzung wurde am 14.09.2004 von der Gründungsversammlung beschlossen und am 10.07.2007 und am 08.11.2010 auf jeweiligen Beschluss der Mitgliederversammlung geändert


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